JAEG – Änderungen zum Jahreswechsel

Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 und 2027

Jahr JAEG jährlich Monatlich Veränderung
2026 77.400 € 6.450 €
2027 regulär voraussichtlich 81.000 € 6.750 € +3.600 € / +4,7 %
2027 einschließlich außerordentlicher Anhebung voraussichtlich 84.600 € 7.050 € +7.200 € / +9,3 % gegenüber 2026

Für 2027 setzt sich die erwartete Erhöhung aus zwei Bestandteilen zusammen:

1. Reguläre Anpassung entsprechend der Lohnentwicklung.

2. Außerordentliche zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich bzw. 3.600 Euro jährlich.

Auswirkungen für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer kann 2027 grundsätzlich nur dann versicherungsfrei werden und in die private Krankenversicherung wechseln, wenn sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die geltende JAEG von voraussichtlich 84.600 € überschreitet.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erzielt 2027 ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 82.000 €.

• Über der regulären Grenze von etwa 81.000 €.

• Unter der neuen Grenze von 84.600 €.

Ergebnis: Ohne Sonderanhebung wäre Versicherungsfreiheit möglich gewesen. Durch die Neuregelung bleibt der Arbeitnehmer voraussichtlich gesetzlich pflichtversichert.

Bestandsschutz für bereits privat Versicherte

Bestandsschutz gilt für Arbeitnehmer, die am 31.12.2026

• wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei beschäftigt sind und

• privat krankenversichert sind.

Für sie bleibt zunächst nur die regulär fortgeschriebene JAEG von etwa 81.000 € maßgeblich.

Abgrenzung zur Beitragsbemessungsgrenze

JAEG: entscheidet über Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit.

Beitragsbemessungsgrenze: bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge berechnet werden.

Zusammenfassung

Die allgemeine JAEG könnte von 77.400 € (2026) auf rund 84.600 € (2027) steigen.

Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zwischen 81.000 € und 84.600 € wird der erstmalige Wechsel in die private Krankenversicherung erschwert. Bereits privat Versicherte können unter bestimmten Voraussetzungen vom Bestandsschutz profitieren.

Sozialversicherungswerte 2026

die  Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2026 wurden vorläufig festgelegt. Der Höchstbeitrag der GKV überschreitet erstmalig die Grenze von 1.000 €, ohne Pflegeversicherung.

Hier finden Sie eine ausführliche Aufstellung aller maßgeblichen Rechengrößen: klick

Krankenversicherung

ab 01.01.2024

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026*

Beitragssatz allgemein

14,60 %

14,60 %

14,60 %

(Beitragssatz ermäßigt, für Selbständige)

(14,00 %)

(14,00 %)

(14,00 %)

Durchschnittl. Zusatzbeitrag in der GKV

(AG-Zuschussfähig)

1,7 %*

2,5 %*

2,9 %*

Durchschnittl. Beitragssatz

16,30 %

17,10 %

17,50 %

Versicherungspflichtgrenze

€ 5.775,00

€ 6.150,00

€ 6.450,00

Jahresarbeitsentgeltgrenze

€ 69.300,00

€ 73.800,00

€ 77.400,00

Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

€ 5.175,00

€ 5.512,50

€ 5.812,50

Bezugsgröße

(Mindestbeitragsbemessungs-Grundlage eines freiwillig GKV-Versicherten)

€ 3.535,00

€ 3.745,00

€ 3.955,00

Höchstbeitrag

(BBG x durchschn. Beitragssatz (inkl. Zusatzbeitrag)

843,53

942,64

1017,19

Höchstzuschuss des Arbeitgebers für PKV-

Versicherte

(BBG x durchschn. Beitragssatz / 2)

€ 421,76

€ 471,32

€ 508,59

Mindestbeitrag für Selbständige

(30/90 der Bezugsgröße als Einkommen x Beitragssatz ermäßigt)

€ 205,98

€ 224,12

Max. KTG-Anspruch in der GKV

70% aus BBG / 30 (jedoch max. 90% vom Nettoverdienst)

€ 120,75

€ 128,63

€ 135,63

Geringfügigkeitsgrenze (keine Beiträge)

€ 538,00

€ 538,00

€ 538,00

Einkommensgrenze für kostenfreie Familienversicherung

€ 505,00

€ 535,00

€ 565,00

(beim GKV-versicherten Ehepartner mitversichert, max. 1/7 der Bezugsgröße)

  • der tatsächliche Zusatzbeitrag ist kassenabhängig

    Pflegeversicherung

    ab 01.01.2024

    ab 01.01.2025

    ab 01.01.2026*

    Beitragssatz

    3,40 %

    3,60 %

    3,60 %

    Zusatzbeitrag für kinderlose GKV-Versicherte

    0,60 %

    0,60 %

    0,60 %

    (nicht AG-Zuschussfähig)

    (-0,25% bis -1,00%

    bei 2 bis 5 Kindern)

    (-0,25% bis -1,00%

    bei 2 bis 5 Kindern)

    (-0,25% bis -1,00%

    bei 2 bis 5 Kindern)

    Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

    € 5.175,00

    € 5.512,50

    € 5.812,50

    Höchstbeitrag

    (BBG x Beitragssatz ohne Zusatzbeitrag)

    € 175,95

    € 198,45

    € 209,25

    Höchstzuschuss des Arbeitgebers für PKV-

    Versicherte

    (BBG x Beitragssatz ohne Zusatzbeitrag / 2)

    € 87,98

    € 99,23

    € 104,63

    Mindestbeitrag für kinderlose Selbständige

    (30/90 der Bezugsgröße als Einkommen x Beitragssatz zzgl. Zusatzbeitrag)

    € 47,30

    € 52,43

    € 55,37

    Renten-/Arbeitslosenversicherung

    ab 01.01.2024

    ab 01.01.2025

    ab 01.01.2026*

    Beitragsbemessungsgrenze (BBG) RV / AV

    € 7.550,00

    (Ost: 7.450,00)

    8.050,00

    € 8.450,00

    Beitragssatz Rentenversicherung

    18,60 %

    18,60 %

    18,60 %

    Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

    2,60 %

    2,60 %

    2,60 %

  • Rechengrößen der Sozialversicherung, Daten ohne Gewähr

Quellen: Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, lohn-info.de, krankenkassen.de

 

 

neue Regelung zur Bemessung des GKV-Mindestbeitrages (Selbstständige)

Freiwillig versicherte Selbstständige werden ab dem 1.1.2019 bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige erheblich (statt ca. 360 Euro ca. 156 Euro Mindestbeitrag).

Seit 1.1.2018  erfolgt die Beitragsbemessung gem. § 240 Abs. 4a SGB V bei freiwillig Versicherten aber vorläufig. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Sollten die tatsächlichen maßgeblichen Einkünfte über 1.038,33€ (2019) gelegen haben, muss man mit entsprechenden Nachzahlungen rechnen.