Änderungen bei den Beitragsberechnungen freiwillig GKV-versicherter Selbstständiger

Etwas unbemerkt, hat sich zum 1. Januar 2018 das Verfahren für die Beitragsberechnung freiwillig GKV-versicherter Selbstständiger geändert.

Bisher erfolgten Änderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines neuen Einkommenssteuerbescheides ausschließlich für die Zukunft, eine Nachzahlung oder Erstattung für die Vergangenheit erfolgte nicht.

Zukünftig (ab 1.1.2018)  erfolgt die Beitragsbemessung gem. § 240 Abs. 4a SGB V bei freiwillig Versicherten vorläufig. Dabei ist in erster Linie das Arbeitseinkommen eines Selbstständigen maßgebend. Grundlage der vorläufigen Beitragsbemessung ab 2018 wird der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid sein. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Dadurch sind Erstattungen bzw. Nachzahlungen möglich. Der Selbstständige muss innerhalb von drei Kalenderjahren den Einkommensteuerbescheid nachweisen, ansonsten muss er rückwirkend den Höchstbeitrag zahlen. Diese Neuregelung wird beim Arbeitseinkommen angewendet, ebenso aber auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

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