vorläufige Sozialversicherungsrechengrößen 2024

Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge 2024 (vorläufig)

Hier finden Sie eine ausführliche Auflistung der vorläufigen Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge 2024erarbeitet unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 (vom 01.09.2023).

Im Vergleich dazu sind auch die
aktuellen Sozialversicherungsrechengrößen, Beitragssätze und Beiträge 2023 aufgeführt.

Über die Sozialversicherungsrechengrößen hinaus sind die
Beitragssätze für 2024 (vorläufig) und 2023 (aktuell) sowie eine
Vielzahl abgeleiteter Werte für 2024 (vorläufig) und 2023 (aktuell) enthalten, wie etwa Höchstbeiträge, Zuschüsse etc.

Sozialversicherungswerte 2024
Grenzwerte der Sozialversicherung für 2024
(in Euro) – Stand 09/2023 (vorläufig)
Krankenversicherung Alte Bundesländer
2024 2023
Jahresarbeitsentgeltgrenze KV/PV jährl. 69.300 66.000
mtl. 5.775 5.500
Beitragsbemessungsgrenze KV/PV – besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze* jährl. 62.100 59.850
mtl. 5.175 4987,50
Weitere Sozialversicherungswerte Alte Bundesländer
2024 2023
Bezugsgröße der Sozialversicherung jährl. 42.420 40.740
mtl. 3.535 3.395
Einkommensgrenze Familienversicherung ** jährl. 6060 5.460,00
mtl. 520,00 485,00
*      für Personen, die am 31.12.2002 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und an diesem Tag bereits PKV-vollversichert waren.
**    Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder des GKV-Mitgliedes können nur dann ohne eigenen Beitrag in der Familienversicherung versichert sein, wenn ihr Gesamteinkom- men 1/7 der Bezugsgröße der Sozialversicherung West nicht übersteigt
(Ausnahme: 520 Euro bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung).

Hinweise::

Folgen einer Erhöhung der Sozialversicherungsrechengrößen
Eine Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer mehr regelmäßiges Arbeitsentgelt als bisher verdienen muss, damit er in die Private Krankheitskostenvollver-sicherung (KKV )wechseln kann.
Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zieht einer Erhöhung der Höchstbeiträge der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV), der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV), des Standard- und des Basistarifs nach sich.

Folgen einer Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV gehört nicht zu den in Eurosummen angegebenen Sozialversicherungsrechengrößen, sondern zu den Beitragssätzen. Wird er erhöht, führt dies zur Erhöhung der Beiträge im Basistarif bis maximal zum neuen Höchstbeitrag und lässt zudem erwarten, dass viele Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhöhen in 2024 müssen. Dies hat eine Erhöhung der GKV-Beiträge für die Versicherten dieser Krankenkassen zur Folge – maximal bis zum jeweiligen GKV-Höchstbeitrag.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der GKV für 2024 konnte in der Aufstellung noch nicht berücksichtigt werden, da er erst Anfang November vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht wird. Im Bundesgesundheitsministerium wird mit einem Anstieg von jetzt 1,6% um 0,2 bis 0,4 %-Punkte auf 1,8% bis 2,0% für 2024 gerechnet.

Hintergründe der Änderungen
Die Änderung der Sozialversicherungsrechengrößen hat Einfluss auf den Beitrag der GKV und der Sozialen Pflegepflichtversicherung (SPV). Darüber hinaus gibt es noch andere Einflussfaktoren.

Sozialversicherungsrechengrößen
Anfang September eines jeden Jahres wird in der Regel der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung für das nachfolgende Jahr vorgelegt. Damit lassen sich die vorläufigen Sozialversicherungswerte und davon abgeleitete Werte mit großer Genauigkeit bestimmen. Denn bei der Ermittlung der Rechengrößen der Sozialversicherung besteht kein Ermessensspielraum, weil man durch die gesetzlichen Vorgaben der Verordnungsermächtigung gebunden ist.
Demnach wird zur Fortschreibung der Rechengrößen die Lohnzuwachsrate des Vorjahres herangezogen, eine feststehende statistische Größe.
Für Deutschland insgesamt betrug die Lohnzuwachsrate (u.a. inflationsbedingt) 4,13 % im Jahr 2022 (zum Vergleich 3,30% im Jahr 2021). Dieser Wert kommt bei der Fortschreibung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der GKV zur Anwendung.
Für die alten Bundesländer betrug die Lohnzuwachsrate (u.a. inflationsbedingt) 3,93 % im Jahr 2022 (zum Vergleich 3,31% im Jahr 2021). Dieser Wert kommt bei der Fortschreibung der weiteren Rechengrößen (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenzen) zur Anwendung.
Änderungen der Sozialversicherungsrechengrößen für das nachfolgende Jahr sind dann zwar immer noch auf Initiative des Gesetzgebers durch Änderung dergesetzlichen Grundlagen möglich, Dies ist aber derzeit nicht geplant und erfahrungsgemäß auch kaum so kurzfristig zu erwarten.
Endgültig stehen die Sozialversicherungsrechengrößen in der Regel erst mit der Zustimmung des Bundesrates zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung bis spätestens Mitte Dezember fest, doch gilt die Zustimmung des Bundesrates aus den genannten Gründen dann nur noch als Formsache.

Kassenindividuelle Zusatzbeitragssätze der GKV
Der genaue GKV-Beitrag, den ein Versicherter zu zahlen hat, hängt darüber hinaus auch vom jeweiligen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz ab, den jede gesetzliche Krankenkasse nach vorgegebenen Regeln in Abhängigkeit von ihrer wirtschaftlichen Situation selbst festlegt.
Erhöht sich der Finanzbedarf einer Krankenkasse, sind also Beitragserhöhungen durch Erhöhung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu erwarten.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz der GKV
Der voraussichtliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz aller Krankenkassen im nachfolgenden Jahr wird von einem Schätzerkreis ermittelt und jährlich Anfang November vom Bundesgesundheitsministeriumveröffentlicht. Eine Änderung dieses Satzes wirkt sich auf einige abgeleitete Werte aus, z.B. auf den Höchstbeitrag des Basistarifs.

Allgemeiner Beitragssatz der GKV – Beitrags- und Zuschlagssätze der SPV
Ist die finanzielle Lage der Krankenkassen insgesamt angespannt, kann auch eine Anhebung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrags- und Zuschlagssätze der sozialen Pflegepflichtversicherung seitens des Gesetzgebers erfolgen. Während Eine solche gesetzgeberische Maßnahme hat den künftig zu erwartenden Finanzbedarf der Krankenkassen insgesamt im Fokus. Damit wird sie in der Regel deutlich über eine Anhebung von kassenindividuellen Zusatzbeitragssätzen hinausgehen, die sich nur am Finanzbedarf der jeweiligen Krankenkasse ausrichten darf.