neue Regelung zur Bemessung des GKV-Mindestbeitrages (Selbstständige)

Freiwillig versicherte Selbstständige werden ab dem 1.1.2019 bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten in der GKV gleichgestellt (einheitliche Mindestbemessungsgrundlage 2019 für freiwillig Versicherte und Selbstständige: 1.038,33 Euro). Damit verringert sich der Mindestbeitrag für hauptberuflich Selbstständige erheblich (statt ca. 360 Euro ca. 156 Euro Mindestbeitrag).

Seit 1.1.2018  erfolgt die Beitragsbemessung gem. § 240 Abs. 4a SGB V bei freiwillig Versicherten aber vorläufig. Die endgültige Beitragsfestsetzung erfolgt erst dann, wenn der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr der Krankenkasse vorliegt. Sollten die tatsächlichen maßgeblichen Einkünfte über 1.038,33€ (2019) gelegen haben, muss man mit entsprechenden Nachzahlungen rechnen.

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